Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeine
Geschäftsbe- dingungen zugrunde, sie gelten durch
Auftragserteilung/Bestellung sowie Annahme der Lieferung als
anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers,
die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns
nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen.
Jede Bestellung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
Dasselbe gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche
Abmachungen und Zusicherungen. Unsere Vertreter besitzen weder
Abschluss- noch Inkassovollmacht noch die Befugnis,
Änderungen der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu
vereinbaren.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten
Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der
Geschäftverbindung, insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrentsaldo bezahlt hat.
2.2 Unser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.3 Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
2.4 Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers, bei Zahlungsverzug, bei
Eröffnung des gerichtlichen oder außer- gerichtlichen
Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des
Käufers können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der
Sachen verlangen, wobei die Kosten des Rücktransportes vom Käufer
zu tragen sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird.
2.5 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, solange
er nicht in Zahlungsverzug ist. Er tritt uns jedoch bereits alle
Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den
Abnehmer erwachsen, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung und ob sie an einen weiteren Abnehmer
verkauft wird.
2.6 Die abgegebene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe
des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
2.7 Für den Fall dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
Ware Dritter oder nach Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren
Dritter verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in
Höhe des von uns berechneten Preises der Vorbehaltsware, die mit
den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des
Kaufgegenstand ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur
Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrag verwandt, so tritt
der Käufer bereits jetzt seine Forderung aus dem Werk-, oder
Werklieferungsvertrag anteilmäßig an uns ab, und zwar in der Höhe
des ihm von uns berechneten Preises der Vorbehaltsware.
2.8 Der Käufer verpflichtet sich, uns auf verlangen die Namen
der Drittschuldner und die Beträge seiner Forderung mitzuteilen.
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, so sind wir
berechtigt, dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis
zu geben und die angetretene Forderung geltend zu machen. Der
Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur
solange berechtigt, als er seine Verpflichtung uns gegenüber
erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen
fällig sind, sofort an uns abzuführen, auch soweit dies nicht
geschieht, sind sie als unser Eigentum gesondert für uns
aufzubewahren.
2.9 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die
Verarbeitung ent- stehenden neuen Sachen, die Verarbeitung gilt als
in unserem Auftrage durchgeführt. Der Käufer ist nicht berechtigt,
die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich
mitzuteilen.
2.10 Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Lieferfrist
3.1 Die von uns angegebene Lieferfrist ist stets annähernd, aber
nicht verbindlich. Sie ist so bemessen, dass sie bei regelmäßigem
Ablauf der Fertigstellung eingehalten werden kann.
3.2 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer
Zwischenfälle, gleichviel ob höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr,
Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme, Ausschusswerden eines
wichtigen Arbeitstückes, unverschuldete Verzögerung in der
Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Betriebsstörungen,
allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des
Energieverbrauches, soweit sie nachweislich die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen.
4. Gewährleistung/Haftung
4.1 Für Sachmängel die innerhalb der Gewährleistungsfrist, durch
Fertigungs- oder Materialfehler entstanden sind, so verpflichten
wir uns, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, nach
unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
4.2 Sachmängel müssen binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich gerügt werden. Die Unvollständigkeit einer Sendung ist
sofort bei deren Empfang zu beanstanden.
4.3 Nach Weiterversand der Ware durch den Kunden oder nach
Einbau oder Umarbeitung sind Beanstandungen ungültig.
4.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Auslieferung an
den Kunden.
4.5 Während der Gewährleistungsfrist, erlischt unsere
Gewährleistung sofort, wenn von anderer Seite Wartungs-,
Instandhaltungs-, Reparaturarbeiten oder sonstige Tätigkeiten an
der Ware vorgenommen werden.
4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler oder Mängel der Ware
selbst oder durch Dritte beheben zu lassen.
4.7 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten haften wir nicht, insbesondere sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Bei
Wartungs- Prüfarbeiten an tragbaren Feuerlöschgeräten besteht eine
Gewährleistung-/Haftungfrist von einem Tag.
5. Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus
unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (
Folgeschäden ) werden unbeschadet der Ansprüche aus Ziffer 4 sowie
der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer
Erfüllungsgehilfen.
6. Angebote und Abschluss
Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleib
vorbehalten.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, und Gewichtsangeben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
7. Vergütung
7.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind,
werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen
berechnet. Diese gelten stets bei allen
Dauerschuldverhältnissen.
7.2 Die Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Bei
Stückgutsendungen werden die Beförderungs- kosten vom Werk zur
Bahnstation berechnet. Ein Mindestmengenzuschlag von € 5.- wird für
Kleinaufträge bis € 25.- Warennettowert erhoben. Ihnen wird stets
die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.
7.3 Bei unvorhersehbaren Ereignissen sowie mit rückwirkender
Kraft eintretenden Materialpreis und Lohnerhöhungen usw. bleiben
Nachrechnungen in Höhe der uns entstandenen Kosten auch für bereits
ausgeführten Lieferungen vorbehalten.
7.4 Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die
Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültigen
ergebenden Gesamtpreis verrechnet
8. Zahlung
8.1 Die Zahlungen sind in Bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang
der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge bis zum 14. Tag
nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
8.2 Der Besteller/Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht
berechtigt, außer mit von uns anerkannten oder gegen uns
titulierten Forderungen.
8.3 Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
8.4 Die Annahme von Schecks und Wechsel bleibt in jedem Falle
vorbehalten, und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an
Erfüllungs statt und ohne Gewähr für Protest.
8.5 Wird die Ware aus irgendeinem Grund vorerst auf Lager
genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Tag der
Versandbereitschaft.
8.6 Zielüberschreitungen berechtigen uns Vorzugszinsen in Höhe
der bei Kredit-Inanspruchnahme banküblichen Sätze zu berechnen.
Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.
8.7 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden
sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa
hereingenommene Wechsel fällig.
8.8 Derartige Umstände berechtigen uns ferner noch ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
9. Verbindlichkeit des Vertrages
Abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur bei
schriftlicher Bestätigung durch uns gültig.
Rechtliche Unwirksamkeiten dieser oder anderer Bedingungen des
Vertrages führen nur zum Unwirksam werden der einzelnen
Punkten.
Alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen gelten weiter.
Anstelle der rechtlich unwirksamen Vereinbarung gilt die
Vereinbarung als getroffen, die der getroffenen Vereinbarung am
nächsten kommt, ohne selbst rechtlich unwirksam zu sein.
10. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Pirmasens.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Scheckklagen ist das für Pirmasens zuständige Gericht.
Das Vertragsverhältnis unterliegt, soweit rechtlich zulässig,
ausschließlich deutschem Recht.
Pirmasens, den 01. 01. 2007
Brandschutz Wolfgang Oppel